I. Name, Sitz und Zweck

Artikel 1
Unter dem Namen Alternative – die Grünen Stadt Zug besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ZGBff mit Sitz in Zug.

Artikel 2
Die Alternative – die Grünen Stadt Zug ist ein Verein mit politischer Zielsetzung. Die Alternative – die Grünen Stadt Zug setzt sich ein für:

  • eine soziale, gerechte, demokratische, friedliche und solidarische Gesellschaft
  • hohe Lebensqualität für alle
  • für die Stärkung der politischen Mitwirkung aller
  • eine nachhaltige Entwicklung
  • den Schutz der Umwelt.

Das Leitbild der Alternative – die Grünen Kanton Zug ist Richtschnur des politischen Handelns im Alltag.

Artikel 3
Die Alternative – die Grünen Stadt Zug sucht ihre Ziele mit folgenden Mitteln zu verwirklichen:

  • Mitarbeit in den Räten, in Kommissionen, Gremien und anderen lokalen Organisationen
  • Einreichen von politischen Vorstössen
  • Lancierung und Unterstützung von Initiativen und Referenden
  • Teilnahme an Wahlen
  • Parolenfassung zu Abstimmungen
  • Öffentlichkeitsarbeit in Medien (insbesondere im Bulletin) und durch eigene Publikationen.

 

II. Mitgliedschaft und Finanzierung

Artikel 4
Mitglieder können alle natürlichen Personen werden, die mit den Zielen der Alternative – die Grünen Stadt Zug übereinstimmen.
Die Mitgliedschaft wird durch eine Beitrittserklärung zuhanden des Vorstandes und durch die erstmalige Bezahlung des Mitgliederbeitrages erworben.
In der Stadt Zug wohnhafte Mitglieder der Jungen Alternativen sind automatisch Mitglied der Alternative – die Grünen der Stadt Zug.
Der Austritt ist jederzeit möglich und erfolgt schriftlich an den Vorstand; dieser orientiert an der ordentlichen Jahresversammlung über die Mutationen.

Artikel 5
Die Alternative – die Grünen Stadt Zug finanziert sich durch Beiträge ihrer Mitglieder sowie durch Gönnerbeiträge, Sympathiebeiträge, Behördenabgaben, Sammlungen, Aktionen, Spenden, Legate.
Der Mitglieder- und der Gönnerbeitrag werden jeweils von der Jahresversammlung festgelegt.

Artikel 6
Die Mitglieder von Behörden leisten eine Abgabe in der Höhe von 20 Prozent der Entschädigung, zahlbar jeweils am Ende des Kalenderjahres.
Exekutivmitglieder leisten eine Abgabe von mindestens 15 Prozent ihrer Einkünfte.
Dient ein Behördenmandat ganz oder zu einem erheblichen Teil dem Lebensunterhalt, so legt der Vorstand für die Amtsdauer einen angemessenen Prozentsatz für die Abgabe fest.

Artikel 7
Der Verein haftet für Verbindlichkeiten ausschliesslich mit dem Vereinsvermögen. Eine weitergehende Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.

 

III. Organisation

Artikel 8
Die Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
  • die RevisorInnen
  • die Fachgruppen und Adhocgruppen

Die Mitgliederversammlung

Artikel 9
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der Alternative – die Grünen Stadt Zug. Die Beschlussfassung geschieht durch das absolute Mehr aller an der Versammlung anwesenden Mitglieder.

Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt mindestens 20 Kalendertage im Voraus durch den Vorstand, unter Angabe der Traktandenliste.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen werden auf Beschluss der Mitgliederversammlung, des Vorstands, auf Begehren einer Fachgruppe oder eines Fünftels der Mitglieder an den Vorstand einberufen.

Die Mitgliederversammlung kann mit 3/5-Mehrheit jene Mitglieder, die dem Vereinszweck zuwider handeln, mit Begründung und mit sofortiger Wirkung ausschliessen.

Artikel 10
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Nominationen der Kandidierenden für die Wahlen in der Stadt Zug: für die kommunalen Legislativ- und Exekutivämter (Grosser Gemeinderat und Stadtrat) und für die Stadt Zuger Vertretung im kantonalen Legislativamt (Kantonsrat).

Die Mitgliederversammlung beschliesst über Beitritte zu anderen Vereinen/Organisationen.

Die Mitgliederversammlung wählt die Delegationen in Vereine/Organisationen, denen die Alternative – die Grünen Stadt Zug angehört. Insbesondere schlägt sie der Jahresversammlung der Alternative – die Grünen Kanton Zug die Mitglieder zur Wahl in dessen Vorstand vor.

Die Mitgliederversammlung kann auf Verlangen von 1/5 der Vereinsmitglieder bei Vorliegen besonderer Vorkommnisse eine Neuwahl des Vorstandes vornehmen.

Artikel 11
Die Jahresversammlung wird als Mitgliederversammlung jährlich einmal durchgeführt.
In ihrer Kompetenz liegen:

  • Genehmigung des Protokolls der letzten Jahresversammlung
  • Genehmigung des Jahresberichtes
  • Kenntnisnahme der Berichte der Behördenmitglieder sowie der Fach- und Adhocgruppen
  • Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung des Vorstandes
  • Kenntnisnahme des Jahresbudgets
  • Festsetzung der Mitglieder- und der Gönnerbeiträge
  • Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
  • Wahl der RevisorInnen
  • Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder
  • Revision der Statuten

Der Vorstand

Artikel 12
Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern. Er konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Die Amtsdauer beträgt ein Jahr. Wiederwahl ist möglich.

Artikel 13
Der Vorstand vertritt die Alternative – die Grünen Stadt Zug nach aussen.

Der Vorstand ist für die Führung aller Vereinsgeschäfte zuständig und fasst die Abstimmungsparolen. Er ist verantwortlich für die Information der Mitglieder und der Öffentlichkeit.

Der Vorstand bereitet die Mitgliedersammlungen vor und führt diese durch.

Der Vorstand setzt Fachgruppen ein und koordiniert deren Tätigkeit.

Der Vorstand ist zuständig für die Wahl des Wahlausschusses.

Der Vorstand entscheidet über gemeinsame Listen.

Der Vorstand schlägt die Kandidierenden aus der Stadt Zug für die kantonale Exekutive (Regierungsrat), die kantonalen Gerichte und für die nationalen Legislativämter (National- und Ständerat) zuhanden der Mitgliederversammlung der Alternative – die Grünen Kanton Zug vor.

Die Fachgruppen und Adhocgruppen

Artikel 14
Die Fach- und Adhocgruppen werden vom Vorstand gewählt. Sie erarbeiten im Auftrag des Vorstandes bestimmte Themen oder Sachgebiete. Diese Gruppen organisieren sich selber.

Die Fach- und Adhocgruppen informieren die Mitglieder mit dem Jahresbericht über ihre Tätigkeit.

Die Mitarbeit in Fach- und Adhocgruppen bedingt keine Mitgliedschaft.

Die RevisorInnen

Artikel 15
Die zwei Rechnungsrevisorinnen und -revisoren prüfen die Jahresrechnung und legen der Jahresversammlung einen schriftlichen Bericht vor.

 

IV. Schlussbestimmungen

Artikel 16
Anträge auf Änderung der Statuten sind den Mitgliedern mindestens 20 Tage vor der Jahresversammlung schriftlich und begründet zuzustellen. Die Versammlung beschliesst über Statutenänderungen mit drei Fünftel Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

Artikel 17
Für den Beschluss über die Auflösung des Vereins oder den Zusammenschluss mit einem anderen Verein braucht es eine zwei Drittel Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Ein solcher Antrag muss mindestens einen Monat im Voraus schriftlich und begründet gestellt werden.

Bei Auflösung des Vereins Alternative – die Grünen Stadt Zug wird ein allfälliger Liquidations-Überschuss treuhänderisch der Alternative – die Grünen Kanton Zug überwiesen, im Hinblick auf eine Neugründung eines Nachfolgevereins mit ähnlicher Zielsetzung.

Artikel 18
Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 5. Oktober 2007 genehmigt und sind sofort in Kraft getreten.
Sie wurden an folgenden Jahresversammlungen geändert: 28. Februar 2011; 06. März 2019; 4.3.2020, 26.04.2023.